Sonstige

28.12.2015 - 31.01.2016 - Waldbrandverordnung

am . Veröffentlicht in Sonstige 2016

Verordnung vom 28. Dezember 2015

GZ: 8.1-337/2013 

über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald
in Zeiten besonderer Brandgefahr.

Auf Grund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2015 wird verordnet: 

Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Hartberg-Fürstenfeld das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975 zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten. 

§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und tritt am 31.01.2016 außer Kraft. 

§ 3
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a) Z. 17 Forstgesetz 1975 dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet. 

§ 4
Die bekämpfungstechnische Behandlungsweise gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 22.01.2003 über den Schutz des Waldes vor Forstschädlingen (Forstschutzverordnung), BGBl. II Nr. 19/2003 ist von diesem Verbot ausgenommen.

 

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